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I/2-2020/81

St. Gallen · 2021-10-15 · Deutsch SG

Art. 84 Abs. 1 Kantonsverfassung (sGS 111.1). Abgabe auf Wasserverbrauch. Im Kanton St. Gallen gibt es kein Gesetz, das den Gemeinden die Kompetenz einräumt, eine Steuer auf den Bezug von Wasser zur Finanzierung von Wasserversorgungsprojekten in Ländern mit unzureichender Wasserversorgungsstruktur zu erheben. Die Stadt St. Gallen hat somit keine Kompetenz zur Erhebung des Wasserrappens (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/2, 15. Oktober 2021, I/2-2020/81).

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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 15.10.2021 I/2-2020/81 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 15.10.2021 I/2-2020/81 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 15.10.2021 I/2-2020/81

Art. 84 Abs. 1 Kantonsverfassung (sGS 111.1). Abgabe auf Wasserverbrauch. Im Kanton St. Gallen gibt es kein Gesetz, das den Gemeinden die Kompetenz einräumt, eine Steuer auf den Bezug von Wasser zur Finanzierung von Wasserversorgungsprojekten in Ländern mit unzureichender Wasserversorgungsstruktur zu erheben. Die Stadt St. Gallen hat somit keine Kompetenz zur Erhebung des Wasserrappens (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/2, 15. Oktober 2021, I/2-2020/81).

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