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I/2-2017/60

St. Gallen · 2018-04-05 · Deutsch SG

Art. 244 lit. a StG (sGS 811.1). Handänderungssteuer. Eine Stiftung, deren Zweck im Wesentlichen die Vermietung von Wohnungen an Personen in bescheidenen finanziellen Verhältnissen ist, erwarb ein Mehrfamilienhaus, um dieses ihrem Zweck zuzuführen. Bei dieser Sachlage dient bereits der Erwerb des Hauses unmittelbar gemeinnützigen Zwecken, weshalb die Erhebung einer Handänderungssteuer durch die Politische Gemeinde als rechtswidrig zu beurteilen war (Urteil der Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/2, vom 5. April 2018, VRKE I/2-2017/60).

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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 05.04.2018 I/2-2017/60 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 05.04.2018 I/2-2017/60 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 05.04.2018 I/2-2017/60

Art. 244 lit. a StG (sGS 811.1). Handänderungssteuer. Eine Stiftung, deren Zweck im Wesentlichen die Vermietung von Wohnungen an Personen in bescheidenen finanziellen Verhältnissen ist, erwarb ein Mehrfamilienhaus, um dieses ihrem Zweck zuzuführen. Bei dieser Sachlage dient bereits der Erwerb des Hauses unmittelbar gemeinnützigen Zwecken, weshalb die Erhebung einer Handänderungssteuer durch die Politische Gemeinde als rechtswidrig zu beurteilen war (Urteil der Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/2, vom 5. April 2018, VRKE I/2-2017/60).

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