Handänderungssteuer, Art. 244 lit . f StG (sGS 811.1), Art. 103 FusG (SR 221.301). Die Rekurrentin veräusserte zwei Betriebsgrundstücke im Rahmen einer Umstrukturierung innerhalb einer für die Gewinnbesteuerung bestehenden Sperrfrist. Diese Sperrfrist gilt aber für die Handänderungssteuer nicht. Das FusG verbietet Handänderungsabgaben, soweit es nicht kostendeckende Gebühren sind, und dieser Norm des Bundesrechts kann der Verweis im kantonalen Steuerrecht nicht vorgehen. Art. 103 FusG verweist auf Art 8 Abs. 3 und Art. 24 Abs. 3 und 3quater StHG (SR 642.14). Die Erhebung der Handänderungssteuer auf der Veräusserung der Betriebsgrundstücke erwies sich daher als bundesrechtswidrig (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/2, 21. Mai 2015, I/2-2014/41).
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 21.05.2015 I/2-2014/41 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 21.05.2015 I/2-2014/41 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 21.05.2015 I/2-2014/41
Handänderungssteuer, Art. 244 lit . f StG (sGS 811.1), Art. 103 FusG (SR 221.301). Die Rekurrentin veräusserte zwei Betriebsgrundstücke im Rahmen einer Umstrukturierung innerhalb einer für die Gewinnbesteuerung bestehenden Sperrfrist. Diese Sperrfrist gilt aber für die Handänderungssteuer nicht. Das FusG verbietet Handänderungsabgaben, soweit es nicht kostendeckende Gebühren sind, und dieser Norm des Bundesrechts kann der Verweis im kantonalen Steuerrecht nicht vorgehen. Art. 103 FusG verweist auf Art 8 Abs. 3 und Art. 24 Abs. 3 und 3quater StHG (SR 642.14). Die Erhebung der Handänderungssteuer auf der Veräusserung der Betriebsgrundstücke erwies sich daher als bundesrechtswidrig (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/2, 21. Mai 2015, I/2-2014/41).
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