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I/2-2014/35

St. Gallen · 2015-01-08 · Deutsch SG

Art. 26 lit. a und b, Art. 27 SVAG (sGS 711.70), Ziff. 118.03 und 119.05 VGebT (sGS 718.1), Art. 10 Abs. 1, Art. 11 Abs. 1, Art. 63 Abs. 2, Art. 67 Abs. 1 SVG (SR 741.01), Art. 78 Abs. 1 VZV (SR 741.51). Auch wenn eine Einzelfirma keine eigenständige Person darstellt, liegt aufgrund der Änderung der Versicherungspolice mit einem neuen Halter, dem Inhaber der in der Zwischenzeit erloschenen Einzelfirma, nicht bloss eine Namensänderung, sondern eine Änderung des Halterwechsels mit Abtretung der Kontrollschilder vor. Entsprechend hat die Vorinstanz zu Recht eine Gebühr von Fr. 150.– in Rechnung gestellt. Die im Vergleich zur Namensänderung sechsmal höhere Gebühr verletzt weder das Kostendeckungs- noch das Äquivalenzprinzip (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 8. Januar 2015, I/2-2014/35).

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Art. 26 lit. a und b, Art. 27 SVAG (sGS 711.70), Ziff. 118.03 und 119.05 VGebT (sGS 718.1), Art. 10 Abs. 1, Art. 11 Abs. 1, Art. 63 Abs. 2, Art. 67 Abs. 1 SVG (SR 741.01), Art. 78 Abs. 1 VZV (SR 741.51). Auch wenn eine Einzelfirma keine eigenständige Person darstellt, liegt aufgrund der Änderung der Versicherungspolice mit einem neuen Halter, dem Inhaber der in der Zwischenzeit erloschenen Einzelfirma, nicht bloss eine Namensänderung, sondern eine Änderung des Halterwechsels mit Abtretung der Kontrollschilder vor. Entsprechend hat die Vorinstanz zu Recht eine Gebühr von Fr. 150.– in Rechnung gestellt. Die im Vergleich zur Namensänderung sechsmal höhere Gebühr verletzt weder das Kostendeckungs- noch das Äquivalenzprinzip (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 8. Januar 2015, I/2-2014/35).

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