Handänderungssteuer, Art. 241 Abs. 3 StG (sGS 811.1). Der Abschluss eines Personaldienstbarkeitsvertrags zwischen Grundeigentümer und Tankstellenbetreiber über ein Tankstellengrundstück für die Dauer von 15 Jahren mit drei Optionen für eine Verlängerung bis auf maximal 29 Jahre stellt keine wirtschaftliche Handänderung und auch keine Steuerumgehung dar, weshalb die Erhebung einer Handänderungssteuer nicht gerechtfertigt ist (Urteil der Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/2, 8. Januar 2015, I/2-2014/28).
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 08.01.2015 I/2-2014/28 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 08.01.2015 I/2-2014/28 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 08.01.2015 I/2-2014/28
Handänderungssteuer, Art. 241 Abs. 3 StG (sGS 811.1). Der Abschluss eines Personaldienstbarkeitsvertrags zwischen Grundeigentümer und Tankstellenbetreiber über ein Tankstellengrundstück für die Dauer von 15 Jahren mit drei Optionen für eine Verlängerung bis auf maximal 29 Jahre stellt keine wirtschaftliche Handänderung und auch keine Steuerumgehung dar, weshalb die Erhebung einer Handänderungssteuer nicht gerechtfertigt ist (Urteil der Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/2, 8. Januar 2015, I/2-2014/28).
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