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I/2-2013/43

St. Gallen · 2014-03-18 · Deutsch SG

Kausalabgaben, Anschlussbeiträge für Wasser und Abwasser gemäss kommunalen Reglementen. Werden die Beiträge nach dem Zeitwert eines Gebäudes bemessen, entspricht dieser bei einem Neubau dem Neuwert. Dieser verkörpert den Kostenaufwand für die Baute und umfasst deshalb auch die Mehrwertsteuer. Der Einbezug der Mehrsteuer als Bemessungsgrundlage von Kausalabgaben ist zulässig und widerspricht weder den kommunalen Reglementen noch übergeordnetem Recht (Urteil der Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/2, 18. März 2014, I/2-2013/43).

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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 18.03.2014 I/2-2013/43 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 18.03.2014 I/2-2013/43 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 18.03.2014 I/2-2013/43

Kausalabgaben, Anschlussbeiträge für Wasser und Abwasser gemäss kommunalen Reglementen. Werden die Beiträge nach dem Zeitwert eines Gebäudes bemessen, entspricht dieser bei einem Neubau dem Neuwert. Dieser verkörpert den Kostenaufwand für die Baute und umfasst deshalb auch die Mehrwertsteuer. Der Einbezug der Mehrsteuer als Bemessungsgrundlage von Kausalabgaben ist zulässig und widerspricht weder den kommunalen Reglementen noch übergeordnetem Recht (Urteil der Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/2, 18. März 2014, I/2-2013/43).

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