opencaselaw.ch

I/2-2013/24

St. Gallen · 2014-03-18 · Deutsch SG

Art. 4 SVAG (sGS 711.70), Art. 78 VZV (SR 741.51), 94 VRP (sGS 951.1). Ein Ehemann, der die Einlösung eines Motorfahrzeuges auf den Namen seiner Ehefrau ohne deren Wissen veranlasste, gilt als Fahrzeughalter und ist damit zur Entrichtung der Motorfahrzeugsteuern verpflichtet. Der Ehemann wurde dem von der Ehefrau anhängig gemachten Rekursverfahren über die Veranlagung der Steuern und Gebühren beigeladen und zur allfälligen Abgabeerhebung angehört. Die Gebühren wurden nach dem Verursacherprinzip ebenfalls dem Ehemann auferlegt (Urteil der Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/2, 18. März 2014, I/2-2013/24).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 18.03.2014 I/2-2013/24 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 18.03.2014 I/2-2013/24 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 18.03.2014 I/2-2013/24

Art. 4 SVAG (sGS 711.70), Art. 78 VZV (SR 741.51), 94 VRP (sGS 951.1). Ein Ehemann, der die Einlösung eines Motorfahrzeuges auf den Namen seiner Ehefrau ohne deren Wissen veranlasste, gilt als Fahrzeughalter und ist damit zur Entrichtung der Motorfahrzeugsteuern verpflichtet. Der Ehemann wurde dem von der Ehefrau anhängig gemachten Rekursverfahren über die Veranlagung der Steuern und Gebühren beigeladen und zur allfälligen Abgabeerhebung angehört. Die Gebühren wurden nach dem Verursacherprinzip ebenfalls dem Ehemann auferlegt (Urteil der Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/2, 18. März 2014, I/2-2013/24).

St.Gallen Verwaltungsrekurskommission Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission San Gallo Verwaltungsrekurskommission Abgaben und öffentliche Dienstpflichten