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I/2-2013/13

St. Gallen · 2014-03-18 · Deutsch SG

Art. 243 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Handänderungssteuer, Baubindung. Da lediglich für Architekturleistungen eine Verpflichtung bestand, nicht aber bezüglich der anderen Bauarbeiten bzw. Unternehmerverträge, wurde eine sog. Baubindung bei einer Handänderung verneint und die Handänderungssteuer nur auf dem Kaufpreis des Grundstücks erhoben (Urteil der Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/2, vom 18. März 2014, I/2-2013/13).

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Art. 243 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Handänderungssteuer, Baubindung. Da lediglich für Architekturleistungen eine Verpflichtung bestand, nicht aber bezüglich der anderen Bauarbeiten bzw. Unternehmerverträge, wurde eine sog. Baubindung bei einer Handänderung verneint und die Handänderungssteuer nur auf dem Kaufpreis des Grundstücks erhoben (Urteil der Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/2, vom 18. März 2014, I/2-2013/13).

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