Feuerwehreinsatzkosten, Art. 40, 46 ff. FSG (sGS 871.1). Die Rettung eines Pferdes durch die Feuerwehr ist kein technischer Einsatz, sondern fällt unter den allgemeinen Rettungsbegriff, bei dem nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen Kosten in Rechnung gestellt werden können. Diese Voraussetzungen waren im konkreten Fall nicht erfüllt, weshalb die Tierhalterin nicht zur Zahlung der Einsatzkosten verpflichtet werden durfte (Urteil der Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/2, 11. Dezember 2013, I/2-2013/1).
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 11.12.2013 I/2-2013/1 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 11.12.2013 I/2-2013/1 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 11.12.2013 I/2-2013/1
Feuerwehreinsatzkosten, Art. 40, 46 ff. FSG (sGS 871.1). Die Rettung eines Pferdes durch die Feuerwehr ist kein technischer Einsatz, sondern fällt unter den allgemeinen Rettungsbegriff, bei dem nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen Kosten in Rechnung gestellt werden können. Diese Voraussetzungen waren im konkreten Fall nicht erfüllt, weshalb die Tierhalterin nicht zur Zahlung der Einsatzkosten verpflichtet werden durfte (Urteil der Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/2, 11. Dezember 2013, I/2-2013/1).
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