Art. 51 Abs. 1 BauG (sGS 731.1). Ein Wasser-Erschliessungsbeitrag kann zufolge Verjährung nicht mehr veranlagt werden, wenn das örtliche Reglement den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabeanspruchs nicht auf den Anschluss des Gebäudes an das Netz der Wasserversorgung, sondern auf die Erschliessung des Grundstücks festlegt und diese bereits vor mehr als zehn Jahren (reglementarische Verjährungsfrist) bestand (Urteil der Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/2, 6. Dezember 2012, I/2-2012/8).
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 06.12.2012 I/2-2012/8 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 06.12.2012 I/2-2012/8 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 06.12.2012 I/2-2012/8
Art. 51 Abs. 1 BauG (sGS 731.1). Ein Wasser-Erschliessungsbeitrag kann zufolge Verjährung nicht mehr veranlagt werden, wenn das örtliche Reglement den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabeanspruchs nicht auf den Anschluss des Gebäudes an das Netz der Wasserversorgung, sondern auf die Erschliessung des Grundstücks festlegt und diese bereits vor mehr als zehn Jahren (reglementarische Verjährungsfrist) bestand (Urteil der Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/2, 6. Dezember 2012, I/2-2012/8).
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