opencaselaw.ch

I/2-2012/29

St. Gallen · 2012-12-06 · Deutsch SG

Art. 131 BauG (sGS 731.1) und Art. 105 VRP (sGS 951.1). Die Durchführung der Ersatzvornahme setzt eine vollstreckbare Sachverfügung mit Androhung der Ersatzvornahme unter Fristansetzung sowie eine rechtskräftige Anordnung der Ersatzvornahme voraus. Im Rechtsmittelverfahren ist nur noch die Angemessenheit der Kosten der Ersatzvornahme zu überprüfen. Bezieht sich die Ersatzvornahme auf die Beseitigung einer rechtswidrigen Baute, so sind neben den Abbruchkosten auch ausgewiesene Kosten Dritter sowie ein angemessener Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen (Urteil der Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/2, 6. Dezember 2012, I/2-2012/29).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 06.12.2012 I/2-2012/29 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 06.12.2012 I/2-2012/29 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 06.12.2012 I/2-2012/29

Art. 131 BauG (sGS 731.1) und Art. 105 VRP (sGS 951.1). Die Durchführung der Ersatzvornahme setzt eine vollstreckbare Sachverfügung mit Androhung der Ersatzvornahme unter Fristansetzung sowie eine rechtskräftige Anordnung der Ersatzvornahme voraus. Im Rechtsmittelverfahren ist nur noch die Angemessenheit der Kosten der Ersatzvornahme zu überprüfen. Bezieht sich die Ersatzvornahme auf die Beseitigung einer rechtswidrigen Baute, so sind neben den Abbruchkosten auch ausgewiesene Kosten Dritter sowie ein angemessener Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen (Urteil der Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/2, 6. Dezember 2012, I/2-2012/29).

St.Gallen Verwaltungsrekurskommission Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission San Gallo Verwaltungsrekurskommission Abgaben und öffentliche Dienstpflichten