Art. 29 StrG (sGS 732.1), Art. 24 Abs. 1 lit. a VRP (sGS 951.1), Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101). Die Errichtung einer Rampe mit Treppe auf dem öffentlichen Grund im Dienste des Kundenverkehrs und der Anlieferung einer konkreten Liegenschaft geht über den gesteigerten Gemeingebrauch hinaus und ist als Sondernutzung zu qualifizieren. Das Strassengesetz enthält eine hinreichende kantonalrechtliche Grundlage zur Erhebung einer Konzessionsgebühr. Verzichtet die örtliche Behörde auf den Erlass eines Tarifs, hat sie die Veranlagung im Einzelfall hinreichend zu begründen, insbesondere auszuführen, wie sie die Bemessungsregeln des Strassengesetzes anwendet (Urteil der Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/2, 10. Januar 2013, I/2-2012/28).
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 10.01.2013 I/2-2012/28 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 10.01.2013 I/2-2012/28 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 10.01.2013 I/2-2012/28
Art. 29 StrG (sGS 732.1), Art. 24 Abs. 1 lit. a VRP (sGS 951.1), Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101). Die Errichtung einer Rampe mit Treppe auf dem öffentlichen Grund im Dienste des Kundenverkehrs und der Anlieferung einer konkreten Liegenschaft geht über den gesteigerten Gemeingebrauch hinaus und ist als Sondernutzung zu qualifizieren. Das Strassengesetz enthält eine hinreichende kantonalrechtliche Grundlage zur Erhebung einer Konzessionsgebühr. Verzichtet die örtliche Behörde auf den Erlass eines Tarifs, hat sie die Veranlagung im Einzelfall hinreichend zu begründen, insbesondere auszuführen, wie sie die Bemessungsregeln des Strassengesetzes anwendet (Urteil der Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/2, 10. Januar 2013, I/2-2012/28).
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