Art. 14, 20 und 21 Abs. 1 lit. b GSchVG (sGS 752.1). Ohne ausdrückliche Rechtsgrundlage im örtlichen Reglement und ohne Vereinbarung mit dem Grundeigentümer kann für den Anschluss einer Liegenschaft ausserhalb der Bauzone über den reglementarisch vorgesehenen Anschlussbeitrag hinaus kein Baukostenbeitrag veranlagt werden. Bezüglich dieser Frage besteht für den betroffenen Grundeigentümer auch ohne konkrete Abgabeveranlagung ein Feststellungsinteresse (Urteil der Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/2, 6. Dezember 2012, I/2-2012/24).
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 06.12.2012 I/2-2012/24 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 06.12.2012 I/2-2012/24 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 06.12.2012 I/2-2012/24
Art. 14, 20 und 21 Abs. 1 lit. b GSchVG (sGS 752.1). Ohne ausdrückliche Rechtsgrundlage im örtlichen Reglement und ohne Vereinbarung mit dem Grundeigentümer kann für den Anschluss einer Liegenschaft ausserhalb der Bauzone über den reglementarisch vorgesehenen Anschlussbeitrag hinaus kein Baukostenbeitrag veranlagt werden. Bezüglich dieser Frage besteht für den betroffenen Grundeigentümer auch ohne konkrete Abgabeveranlagung ein Feststellungsinteresse (Urteil der Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/2, 6. Dezember 2012, I/2-2012/24).
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