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I/2-2012/23

St. Gallen · 2012-08-30 · Deutsch SG

Art. 16 Abs. 1 GVG (sGS 873.1). Eine Einigung zwischen dem Abgabepflichtigen und der Veranlagungsbehörde betreffend Bemessung des Anschlussbeitrages in einem Rechtsmittelverfahren geht der reglementarisch vorgesehenen, jedoch nicht dem fakultativen Referendum unterstellten, Anpassung der Versicherungswerte an die Bauteuerung vor, weil die Voraussetzungen für den Schutz gerechtfertigten Vertrauens in behördliche Äusserungen erfüllt sind (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/2, 30. August 2012, I/2-2012/23).

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Art. 16 Abs. 1 GVG (sGS 873.1). Eine Einigung zwischen dem Abgabepflichtigen und der Veranlagungsbehörde betreffend Bemessung des Anschlussbeitrages in einem Rechtsmittelverfahren geht der reglementarisch vorgesehenen, jedoch nicht dem fakultativen Referendum unterstellten, Anpassung der Versicherungswerte an die Bauteuerung vor, weil die Voraussetzungen für den Schutz gerechtfertigten Vertrauens in behördliche Äusserungen erfüllt sind (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/2, 30. August 2012, I/2-2012/23).

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