Art. 1 GIVU (sGS 911.51) und Art. 276 Abs. 1 ZGB (SR 210). Der Beistand der Kinder ist im Rahmen einer Kindesschutzmassnahme tätig. Die Kosten für Kindesschutzmassnahmen gehören zu den Unterhaltskosten und sind grundsätzlich von den Eltern zu tragen. Dabei handelt es sich um Kosten privatrechtlicher Natur, welche im Fall fehlender Einigung zwischen der Behörde und den Eltern, klageweise durchzusetzen sind und nicht einseitig verfügt werden können (Urteil der Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/2, 6. Dezember 2012, I/2-2012/19).
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 06.12.2012 I/2-2012/19 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 06.12.2012 I/2-2012/19 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 06.12.2012 I/2-2012/19
Art. 1 GIVU (sGS 911.51) und Art. 276 Abs. 1 ZGB (SR 210). Der Beistand der Kinder ist im Rahmen einer Kindesschutzmassnahme tätig. Die Kosten für Kindesschutzmassnahmen gehören zu den Unterhaltskosten und sind grundsätzlich von den Eltern zu tragen. Dabei handelt es sich um Kosten privatrechtlicher Natur, welche im Fall fehlender Einigung zwischen der Behörde und den Eltern, klageweise durchzusetzen sind und nicht einseitig verfügt werden können (Urteil der Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/2, 6. Dezember 2012, I/2-2012/19).
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