Art. 51 Abs. 1 BauG (sGS 731.1). Ein Elektra-Erschliessungsbeitrag kann unabhängig von der konkreten Verjährungsregelung auch Jahre nach dem Zeitpunkt der elektrischen Feinerschliessung des Grundstücks veranlagt werden, wenn gemäss Übergangsbestimmungen des örtlichen Reglementes bei erschlossenen, jedoch noch nicht überbauten Grundstücken die Abgabebestimmungen erst dann anwendbar sind, wenn die erforderliche rechtskräftige Baubewilligung vorliegt (Urteil der Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/2, 6. Dezember 2012, I/2-2012/10).
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 06.12.2012 I/2-2012/10 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 06.12.2012 I/2-2012/10 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 06.12.2012 I/2-2012/10
Art. 51 Abs. 1 BauG (sGS 731.1). Ein Elektra-Erschliessungsbeitrag kann unabhängig von der konkreten Verjährungsregelung auch Jahre nach dem Zeitpunkt der elektrischen Feinerschliessung des Grundstücks veranlagt werden, wenn gemäss Übergangsbestimmungen des örtlichen Reglementes bei erschlossenen, jedoch noch nicht überbauten Grundstücken die Abgabebestimmungen erst dann anwendbar sind, wenn die erforderliche rechtskräftige Baubewilligung vorliegt (Urteil der Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/2, 6. Dezember 2012, I/2-2012/10).
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