Art. 197 Abs. 3 und Art. 230 StG (sGS 811.1) und Art. 40 Abs. 2 VRP (sGS 951.1). Das Einspracheverfahren ist im Revisionsverfahren lediglich in jenen Fällen ausgeschlossen, in denen die Veranlagungsbehörde selbst über die Einsprache zu befinden hat. Diese Voraussetzung ist bei der Handänderungssteuer nur dann erfüllt, wenn die Gemeinde den Gemeinderat als Veranlagungsstelle bezeichnet. Wenn Veranlagungs- und Ein-sprachebehörde nicht identisch sind, rechtfertigt es sich, das Einspracheverfahren auch gegen Nichteintretens- und Abweisungsentscheide im Revisionsverfahren betreffend Handänderungssteuer durchzuführen. Handänderungssteuerpflichtig ist der Erwerber des Grundstücks, bei der Übertragung des Kaufrechts der bisher Kaufrechtsberechtigte. Wenn der neu Kaufrechtsberechtigte aufgrund einer internen Vereinbarung die Handänderungssteuerrechnung bezahlt, ist vorab zu prüfen, ob dieser überhaupt befugt ist, eine Revision der Veranlagung des bisher Kaufrechtsberechtigten zu beantragen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/2, 22. Mai 2012, I/2-2011/61).
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 22.05.2012 I/2-2011/61 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 22.05.2012 I/2-2011/61 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 22.05.2012 I/2-2011/61
Art. 197 Abs. 3 und Art. 230 StG (sGS 811.1) und Art. 40 Abs. 2 VRP (sGS 951.1). Das Einspracheverfahren ist im Revisionsverfahren lediglich in jenen Fällen ausgeschlossen, in denen die Veranlagungsbehörde selbst über die Einsprache zu befinden hat. Diese Voraussetzung ist bei der Handänderungssteuer nur dann erfüllt, wenn die Gemeinde den Gemeinderat als Veranlagungsstelle bezeichnet. Wenn Veranlagungs- und Ein-sprachebehörde nicht identisch sind, rechtfertigt es sich, das Einspracheverfahren auch gegen Nichteintretens- und Abweisungsentscheide im Revisionsverfahren betreffend Handänderungssteuer durchzuführen. Handänderungssteuerpflichtig ist der Erwerber des Grundstücks, bei der Übertragung des Kaufrechts der bisher Kaufrechtsberechtigte. Wenn der neu Kaufrechtsberechtigte aufgrund einer internen Vereinbarung die Handänderungssteuerrechnung bezahlt, ist vorab zu prüfen, ob dieser überhaupt befugt ist, eine Revision der Veranlagung des bisher Kaufrechtsberechtigten zu beantragen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/2, 22. Mai 2012, I/2-2011/61).
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