Art. 40 Abs. 2 lit. c und Art. 46bis Abs. 2 und 3 FSG (sGS 871.1) und Tarif für die Schadenbekämpfung (sGS 871.16). Hilfeleistungen der Feuerwehr bei einem die Umwelt gefährdenden Ereignis sind kostenpflichtig. Die Kosten des Feuerwehreinsatzes zur Durchsetzung eines allgemeinen Feuerverbotes wegen Waldbrandgefahr können nur verrechnet werden, soweit sie für das Löschen des Feuers in Waldesnähe als notwendig erscheinen (Verwaltungrekurskommission, Abteilung I/2, 8. Dezember 2011, I/2-2011/47).
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 08.12.2011 I/2-2011/47 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 08.12.2011 I/2-2011/47 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 08.12.2011 I/2-2011/47
Art. 40 Abs. 2 lit. c und Art. 46bis Abs. 2 und 3 FSG (sGS 871.1) und Tarif für die Schadenbekämpfung (sGS 871.16). Hilfeleistungen der Feuerwehr bei einem die Umwelt gefährdenden Ereignis sind kostenpflichtig. Die Kosten des Feuerwehreinsatzes zur Durchsetzung eines allgemeinen Feuerverbotes wegen Waldbrandgefahr können nur verrechnet werden, soweit sie für das Löschen des Feuers in Waldesnähe als notwendig erscheinen (Verwaltungrekurskommission, Abteilung I/2, 8. Dezember 2011, I/2-2011/47).
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