Art. 51 Abs. 1 und 3 BauG (sGS 731.1). Ein reduzierter Wasseranschlussbeitrag (Gebäudezuschlag ohne Grundquote) ist auch für ein selbständig versichertes, nicht an die Wasserversorgung angeschlossenes Nebengebäude geschuldet, das nicht mehr als 30 Meter von einem angeschlossenen Objekt (Wohnhaus) entfernt ist (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/2, 6. Januar 2012, I/2-2011/28).
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 06.01.2012 I/2-2011/28 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 06.01.2012 I/2-2011/28 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 06.01.2012 I/2-2011/28
Art. 51 Abs. 1 und 3 BauG (sGS 731.1). Ein reduzierter Wasseranschlussbeitrag (Gebäudezuschlag ohne Grundquote) ist auch für ein selbständig versichertes, nicht an die Wasserversorgung angeschlossenes Nebengebäude geschuldet, das nicht mehr als 30 Meter von einem angeschlossenen Objekt (Wohnhaus) entfernt ist (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/2, 6. Januar 2012, I/2-2011/28).
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