opencaselaw.ch

I/2-2010/98

St. Gallen · 2011-07-07 · Deutsch SG

Art. 16 Abs. 1 TourG (sGS 575.1). Die Kurtaxe ist eine Kostenanlastungssteuer, welche als Einzelkurtaxe pro Logiernacht des Gastes oder als Pauschalkurtaxe jährlich, insbesondere von Eigentümern von Ferienhäusern und -wohnungen erhoben wird. Eine unzulässige Gleichbehandlung von Eigentümern von Wohnhäusern ohne steuerrechtlichen Wohnsitz in der Gemeinde und von Tagestouristen liegt nicht vor. Die Pauschalkurtaxe führt im Vergleich zu einheimischen Grundeigentümern nicht zu einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes und stellt zusammen mit der beschränkten Steuerpflicht am Ort der gelegenen Sache auch keine unzulässige Doppelbesteuerung dar (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/2, 7. Juli 2011, I/2-2010/98).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 07.07.2011 I/2-2010/98 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 07.07.2011 I/2-2010/98 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 07.07.2011 I/2-2010/98

Art. 16 Abs. 1 TourG (sGS 575.1). Die Kurtaxe ist eine Kostenanlastungssteuer, welche als Einzelkurtaxe pro Logiernacht des Gastes oder als Pauschalkurtaxe jährlich, insbesondere von Eigentümern von Ferienhäusern und -wohnungen erhoben wird. Eine unzulässige Gleichbehandlung von Eigentümern von Wohnhäusern ohne steuerrechtlichen Wohnsitz in der Gemeinde und von Tagestouristen liegt nicht vor. Die Pauschalkurtaxe führt im Vergleich zu einheimischen Grundeigentümern nicht zu einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes und stellt zusammen mit der beschränkten Steuerpflicht am Ort der gelegenen Sache auch keine unzulässige Doppelbesteuerung dar (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/2, 7. Juli 2011, I/2-2010/98).

St.Gallen Verwaltungsrekurskommission Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission San Gallo Verwaltungsrekurskommission Abgaben und öffentliche Dienstpflichten