Art. 241 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Die Übertragung der Beteiligung an einer Immobilienholdinggesellschaft, deren Enkelin über Grundeigentum verfügt, ist handänderungssteuerrechtlich nicht als wirtschaftliche Handänderung zu behandeln, da der Erwerber keine unmittelbare Verfügungsmacht über das Grundeigentum erhält. Ein Abweichen von der langjährigen Praxis würde zufolge zufallsbedingter Publizität des rechtserheblichen Sachverhaltes eine rechtsgleiche Besteuerung in Frage stellen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/2, 7. Juli 2011, I/2-2010/65).
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 07.07.2011 I/2-2010/65 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 07.07.2011 I/2-2010/65 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 07.07.2011 I/2-2010/65
Art. 241 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Die Übertragung der Beteiligung an einer Immobilienholdinggesellschaft, deren Enkelin über Grundeigentum verfügt, ist handänderungssteuerrechtlich nicht als wirtschaftliche Handänderung zu behandeln, da der Erwerber keine unmittelbare Verfügungsmacht über das Grundeigentum erhält. Ein Abweichen von der langjährigen Praxis würde zufolge zufallsbedingter Publizität des rechtserheblichen Sachverhaltes eine rechtsgleiche Besteuerung in Frage stellen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/2, 7. Juli 2011, I/2-2010/65).
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