Art. 222 Abs. 2 und 194 Abs. 1 StG (sGS 811.1), Art. 45 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP (sGS 951.1). Auf einen Rekurs betreffend Schlussrechnung ist nur einzutreten, wenn der Steuerpflichtige beschwert ist und einen betragsmässig bestimm- und nachvollziehbaren Antrag betreffend Änderung der Schlussrechnung stellt. Versäumnisse im Veranlagungsverfahren können im Bezugsverfahren nicht mehr nachgeholt werden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/2, 7. Juli 2011, I/2-2010/60).
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Art. 222 Abs. 2 und 194 Abs. 1 StG (sGS 811.1), Art. 45 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP (sGS 951.1). Auf einen Rekurs betreffend Schlussrechnung ist nur einzutreten, wenn der Steuerpflichtige beschwert ist und einen betragsmässig bestimm- und nachvollziehbaren Antrag betreffend Änderung der Schlussrechnung stellt. Versäumnisse im Veranlagungsverfahren können im Bezugsverfahren nicht mehr nachgeholt werden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/2, 7. Juli 2011, I/2-2010/60).
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