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I/2-2010/57

St. Gallen · 2011-04-01 · Deutsch SG

Art. 20 f. GSchVG (sGS 752.2). Die Veranlagung eines Kanalisationsanschlussbeitrages im Jahr 2010, für den die Abgabepflicht im Jahre 2002 entstanden ist, ist auch unter Berücksichtigung der analog heranzuziehenden Verjährungsvorschriften des Steuerrechts oder des Obligationenrechts nicht verspätet. Es kann offen bleiben, ob ein altrechtlich im Gemeindereglement vorgesehener grundsätzlicher Ausschluss der Verjährung überhaupt zulässig wäre. Da das Meteorwasser nicht in die Kanalisation eingeleitet wird, ist eine Reduktion des Anschlussbeitrages um 20% angezeigt. Zusätzlich ist die Mehrwertsteuer geschuldet, auch wenn dies im Gemeindereglement nicht ausdrücklich vorgesehen wird(Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 1. April 2011, I/2-2010/57).

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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 01.04.2011 I/2-2010/57 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 01.04.2011 I/2-2010/57 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 01.04.2011 I/2-2010/57

Art. 20 f. GSchVG (sGS 752.2). Die Veranlagung eines Kanalisationsanschlussbeitrages im Jahr 2010, für den die Abgabepflicht im Jahre 2002 entstanden ist, ist auch unter Berücksichtigung der analog heranzuziehenden Verjährungsvorschriften des Steuerrechts oder des Obligationenrechts nicht verspätet. Es kann offen bleiben, ob ein altrechtlich im Gemeindereglement vorgesehener grundsätzlicher Ausschluss der Verjährung überhaupt zulässig wäre. Da das Meteorwasser nicht in die Kanalisation eingeleitet wird, ist eine Reduktion des Anschlussbeitrages um 20% angezeigt. Zusätzlich ist die Mehrwertsteuer geschuldet, auch wenn dies im Gemeindereglement nicht ausdrücklich vorgesehen wird(Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 1. April 2011, I/2-2010/57).

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