Art. 12bis SVAG (sGS 711.70). Bei einem bivalent mit Benzin und/oder Bioethanol betriebenen Motorfahrzeug handelt es sich weder um ein gasbetriebenes noch um ein Elektrofahrzeug. Massgebend für eine allfällige Steuerbefreiung sind die Vorschriften für emissionsarme Fahrzeuge (Energieeffizienzklasse A sowie CO2-Ausstoss von nicht mehr als 130 g je km), wobei auf die in der Typengenehmigung des Fahrzeugs enthaltenen technischen Daten abzustellen ist (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/2, 1. April 2011, I/2-2010/53).
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 01.04.2011 I/2-2010/53 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 01.04.2011 I/2-2010/53 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 01.04.2011 I/2-2010/53
Art. 12bis SVAG (sGS 711.70). Bei einem bivalent mit Benzin und/oder Bioethanol betriebenen Motorfahrzeug handelt es sich weder um ein gasbetriebenes noch um ein Elektrofahrzeug. Massgebend für eine allfällige Steuerbefreiung sind die Vorschriften für emissionsarme Fahrzeuge (Energieeffizienzklasse A sowie CO2-Ausstoss von nicht mehr als 130 g je km), wobei auf die in der Typengenehmigung des Fahrzeugs enthaltenen technischen Daten abzustellen ist (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/2, 1. April 2011, I/2-2010/53).
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