opencaselaw.ch

I/2-2010/48

St. Gallen · 2011-08-25 · Deutsch SG

Art. 224 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Eine monatliche Differenz von Fr. 170.-- zwischen effektivem und anrechenbarem Mietzins bei einer AHV-Rentnerin, welche während der Verfahrensdauer ins Altersheim eintritt, reicht nicht aus, um eine Notlage zu verneinen. Ergibt die Gegenüberstellung von monatlichen Einnahmen und Ausgaben ein Defizit von Fr. 19.--, so reicht auch ein ausgewiesenes Vermögen von Fr. 7'834.-- angesichts der mit dem Eintritt ins Altersheim verbundenen Folgekosten nicht aus, um die Bezahlung ausstehender Steuern im Betrag von Fr. 820.15 als zumutbar erscheinen zu lassen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/2, 25. August 2011, I/2-2010/48).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 25.08.2011 I/2-2010/48 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 25.08.2011 I/2-2010/48 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 25.08.2011 I/2-2010/48

Art. 224 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Eine monatliche Differenz von Fr. 170.-- zwischen effektivem und anrechenbarem Mietzins bei einer AHV-Rentnerin, welche während der Verfahrensdauer ins Altersheim eintritt, reicht nicht aus, um eine Notlage zu verneinen. Ergibt die Gegenüberstellung von monatlichen Einnahmen und Ausgaben ein Defizit von Fr. 19.--, so reicht auch ein ausgewiesenes Vermögen von Fr. 7'834.-- angesichts der mit dem Eintritt ins Altersheim verbundenen Folgekosten nicht aus, um die Bezahlung ausstehender Steuern im Betrag von Fr. 820.15 als zumutbar erscheinen zu lassen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/2, 25. August 2011, I/2-2010/48).

St.Gallen Verwaltungsrekurskommission Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission San Gallo Verwaltungsrekurskommission Abgaben und öffentliche Dienstpflichten