Art. 41 lit. h Ziff. 5 und Art. 40 Abs. 2 VRP, Art. 45 Abs. 1 lit. b und Art. 49 Abs. 1 StrG. Bei der Veranlagung eines Strassenbauperimeterbeitrages, der sich auf ein rechtskräftiges Projekt und einen rechtskräftigen Beitragsplan stützt, kann nicht auf die Entschädigung für die Landabtretung zurückgekommen werden. Privatrechtliche Vereinbarungen zwischen beteiligten Grundeigentümern ausserhalb des Beitragsplanes sind nicht Gegenstand der Veranlagung. Soweit sie in der Schlussrechnung berücksichtigt werden, handelt es sich um eine freiwillige Dienstleistung der Behörde. Diesbezügliche Ansprüche sind auf dem Zivilweg zu verfolgen (Verwaltungsrekurskommission, 6. Januar 2011, I/2-2010/28).
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 06.01.2011 I/2-2010/28 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 06.01.2011 I/2-2010/28 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 06.01.2011 I/2-2010/28
Art. 41 lit. h Ziff. 5 und Art. 40 Abs. 2 VRP, Art. 45 Abs. 1 lit. b und Art. 49 Abs. 1 StrG. Bei der Veranlagung eines Strassenbauperimeterbeitrages, der sich auf ein rechtskräftiges Projekt und einen rechtskräftigen Beitragsplan stützt, kann nicht auf die Entschädigung für die Landabtretung zurückgekommen werden. Privatrechtliche Vereinbarungen zwischen beteiligten Grundeigentümern ausserhalb des Beitragsplanes sind nicht Gegenstand der Veranlagung. Soweit sie in der Schlussrechnung berücksichtigt werden, handelt es sich um eine freiwillige Dienstleistung der Behörde. Diesbezügliche Ansprüche sind auf dem Zivilweg zu verfolgen (Verwaltungsrekurskommission, 6. Januar 2011, I/2-2010/28).
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