Art. 157 Abs. 1 und Art. 192 Abs. 2 StG. Die Unterzeichnung des Erbeninventars durch einen einzelnen Erben gemäss Art. 192 Abs. 2 StG begründet bezüglich der nichtunterzeichnenden Erben keine Erbenvertretung gemäss Art. 602 Abs. 3 ZGB. Damit ist auch keine über das übliche Mass hinausgehende Haftung des unterzeichnenden Erben verbunden. Er haftet gemäss Art. 157 Abs. 1 Satz 1 StG für die Erbschaftssteuer solidarisch bis zum Betrag, der dem Wert des auf ihn übergegangenen Vermögens entspricht. Mit seinem ganzen Vermögen haftet er gemäss Art. 157 Abs. 1 Satz 2 StG nur dann, wenn er Erbanteile oder Vermächtnisse ausrichtet, bevor die hiefür geschuldeten Erbschaftssteuern entrichtet sind (Verwaltungsrekurskommission, 6. Januar 2011, I/2-2010/25).
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 06.01.2011 I/2-2010/25 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 06.01.2011 I/2-2010/25 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 06.01.2011 I/2-2010/25
Art. 157 Abs. 1 und Art. 192 Abs. 2 StG. Die Unterzeichnung des Erbeninventars durch einen einzelnen Erben gemäss Art. 192 Abs. 2 StG begründet bezüglich der nichtunterzeichnenden Erben keine Erbenvertretung gemäss Art. 602 Abs. 3 ZGB. Damit ist auch keine über das übliche Mass hinausgehende Haftung des unterzeichnenden Erben verbunden. Er haftet gemäss Art. 157 Abs. 1 Satz 1 StG für die Erbschaftssteuer solidarisch bis zum Betrag, der dem Wert des auf ihn übergegangenen Vermögens entspricht. Mit seinem ganzen Vermögen haftet er gemäss Art. 157 Abs. 1 Satz 2 StG nur dann, wenn er Erbanteile oder Vermächtnisse ausrichtet, bevor die hiefür geschuldeten Erbschaftssteuern entrichtet sind (Verwaltungsrekurskommission, 6. Januar 2011, I/2-2010/25).
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