Art. 224 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Der Steuerpflichtige hat seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Fiskus im gleichen Umfang wie gegenüber privaten Gläubigern nachzukommen, weil sonst private Gläubiger gegenüber dem Fiskus bevorzugt würden. Der Zweck des Steuererlasses liegt darin, dass er dem Steuerpflichtigen und nicht Dritten zugutekommt (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/2, 25. November 2010, I/2-2010/14).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 25.11.2010 I/2-2010/14 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 25.11.2010 I/2-2010/14 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 25.11.2010 I/2-2010/14
Art. 224 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Der Steuerpflichtige hat seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Fiskus im gleichen Umfang wie gegenüber privaten Gläubigern nachzukommen, weil sonst private Gläubiger gegenüber dem Fiskus bevorzugt würden. Der Zweck des Steuererlasses liegt darin, dass er dem Steuerpflichtigen und nicht Dritten zugutekommt (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/2, 25. November 2010, I/2-2010/14).
St.Gallen Verwaltungsrekurskommission Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission San Gallo Verwaltungsrekurskommission Abgaben und öffentliche Dienstpflichten