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I/2-2010/11

St. Gallen · 2010-08-19 · Deutsch SG

Art. 12quater und Schlussbestimmung des IV. Nachtrags SVAG (sGS 711.70). Die Steuer wird für gasbetriebene Fahrzeuge im Jahr der ersten Inverkehrsetzung und in den drei folgenden Jahren erlassen, wenn diese einen CO2-Ausstoss von nicht mehr als 143 g/km aufweisen. Für gasbetriebene Fahrzeuge, die bis zu drei Jahre vor Inkraftsetzung des Erlasses, also nach dem 1. Januar 2006 erstmals in Verkehr gesetzt wurden, und zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine Steuerermässigung erfüllt haben, wird die Steuer für den Rest der Frist nach dieser Bestimmung erlassen. Die vom Gesetzgeber statuierte zeitliche Begrenzung der rückwirkenden Steuerbefreiung auf maximal drei Jahre verstösst nicht gegen übergeordnetes Recht (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/2, 19. August 2010, I/2-2010/11).

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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 19.08.2010 I/2-2010/11 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 19.08.2010 I/2-2010/11 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 19.08.2010 I/2-2010/11

Art. 12quater und Schlussbestimmung des IV. Nachtrags SVAG (sGS 711.70). Die Steuer wird für gasbetriebene Fahrzeuge im Jahr der ersten Inverkehrsetzung und in den drei folgenden Jahren erlassen, wenn diese einen CO2-Ausstoss von nicht mehr als 143 g/km aufweisen. Für gasbetriebene Fahrzeuge, die bis zu drei Jahre vor Inkraftsetzung des Erlasses, also nach dem 1. Januar 2006 erstmals in Verkehr gesetzt wurden, und zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine Steuerermässigung erfüllt haben, wird die Steuer für den Rest der Frist nach dieser Bestimmung erlassen. Die vom Gesetzgeber statuierte zeitliche Begrenzung der rückwirkenden Steuerbefreiung auf maximal drei Jahre verstösst nicht gegen übergeordnetes Recht (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/2, 19. August 2010, I/2-2010/11).

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