opencaselaw.ch

I/2-2009/85

St. Gallen · 2010-08-19 · Deutsch SG

Art. 20 Abs. 1 und Art. 21 GSchVG (sGS 752.2), Art. 82 Abs. 1 GerG (sGS 941.1), Art. 183 StG (sGS 811.1), Art. 167 Abs. 2 Ziff. 3 EG zum ZGB (sGS 911.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Post abgeholt wird; geschieht das nicht innert der Abholfrist, die sieben Tage beträgt, so gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt, sofern der Adressat mit der Zustellung hatte rechnen müssen. Kanalisationsanschlussbeiträge sind mit den Erbschafts- und Schenkungssteuern in einem Mass vergleichbar, welches es rechtfertigt, die steuerrechtliche Verjährungsregelung sinngemäss heranzuziehen. Das Abwasserreglement der Gemeinde kann den Eigentümer im Zeitpunkt des Anschlusses als Abgabesubjekt des Anschlussbeitrages bestimmen. Das gesetzliche Grundpfandrecht lässt eine Zwangsvollstreckung erst dann zu, wenn der Anschlussbeitrag gegenüber dem Abgabepflichtigen rechtskräftig veranlagt wurde (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/2, 19. August 2010, I/2-2009/85).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 19.08.2010 I/2-2009/85 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 19.08.2010 I/2-2009/85 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 19.08.2010 I/2-2009/85

Art. 20 Abs. 1 und Art. 21 GSchVG (sGS 752.2), Art. 82 Abs. 1 GerG (sGS 941.1), Art. 183 StG (sGS 811.1), Art. 167 Abs. 2 Ziff. 3 EG zum ZGB (sGS 911.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Post abgeholt wird; geschieht das nicht innert der Abholfrist, die sieben Tage beträgt, so gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt, sofern der Adressat mit der Zustellung hatte rechnen müssen. Kanalisationsanschlussbeiträge sind mit den Erbschafts- und Schenkungssteuern in einem Mass vergleichbar, welches es rechtfertigt, die steuerrechtliche Verjährungsregelung sinngemäss heranzuziehen. Das Abwasserreglement der Gemeinde kann den Eigentümer im Zeitpunkt des Anschlusses als Abgabesubjekt des Anschlussbeitrages bestimmen. Das gesetzliche Grundpfandrecht lässt eine Zwangsvollstreckung erst dann zu, wenn der Anschlussbeitrag gegenüber dem Abgabepflichtigen rechtskräftig veranlagt wurde (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/2, 19. August 2010, I/2-2009/85).

St.Gallen Verwaltungsrekurskommission Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission San Gallo Verwaltungsrekurskommission Abgaben und öffentliche Dienstpflichten