Art. 20 Abs. 1 und Art. 21 GSchVG (sGS 752.2). Die eine Nachbelastung des Kanalisationsanschlussbeitrages auslösende Erhöhung des Neuwertes muss auf bauliche Veränderungen zurückzuführen sein. Weder die Korrektur einer zu tiefen Neuwertschätzung, noch nominelle Wertsteigerungen zufolge eingetretener Bauteuerung dürfen die Pflicht zur Nachzahlung nach sich ziehen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/2, 19. August 2010, I/2-2009/81).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 19.08.2010 I/2-2009/81 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 19.08.2010 I/2-2009/81 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 19.08.2010 I/2-2009/81
Art. 20 Abs. 1 und Art. 21 GSchVG (sGS 752.2). Die eine Nachbelastung des Kanalisationsanschlussbeitrages auslösende Erhöhung des Neuwertes muss auf bauliche Veränderungen zurückzuführen sein. Weder die Korrektur einer zu tiefen Neuwertschätzung, noch nominelle Wertsteigerungen zufolge eingetretener Bauteuerung dürfen die Pflicht zur Nachzahlung nach sich ziehen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/2, 19. August 2010, I/2-2009/81).
St.Gallen Verwaltungsrekurskommission Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission San Gallo Verwaltungsrekurskommission Abgaben und öffentliche Dienstpflichten