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I/2-2009/71

St. Gallen · 2010-11-25 · Deutsch SG

Art. 40 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 57 VRP (sGS 951.1). Gelingt der Rekursinstanz der Nachweis des Abschlusses eines Vergleiches nicht, so kann sie den Rekurs nicht als erledigt abschreiben. Der Rekurrent, der das Zustandekommen eines Vergleichs bestreitet, hat Anspruch auf eine materielle Behandlung des Rekurses. Die Vorschriften für den Rekurs gelten analog auch für die Einsprache (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/2, 25. November 2010, I/2-2009/71).

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Art. 40 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 57 VRP (sGS 951.1). Gelingt der Rekursinstanz der Nachweis des Abschlusses eines Vergleiches nicht, so kann sie den Rekurs nicht als erledigt abschreiben. Der Rekurrent, der das Zustandekommen eines Vergleichs bestreitet, hat Anspruch auf eine materielle Behandlung des Rekurses. Die Vorschriften für den Rekurs gelten analog auch für die Einsprache (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/2, 25. November 2010, I/2-2009/71).

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