Art. 41 lit. h Ziff. 5 VRP (sGS 951.1) und Art. 51 BauG (sGS 731.1). Der Sondervorteil, der bei der Stromversorgung durch eine Ampereerhöhung entsteht, kann mit einer öffentlich-rechtlichen Abgabe abgegolten werden. Diese kann mit einem festen Betrag pro Ampere bemessen werden. Ist der Abgabepflichtige gestützt auf den Vertrauensschutz mit einer tieferen Abgabe zu belasten, kann offen bleiben, ob die reglementarischen Erschliessungsbeiträge mit dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip vereinbar sind (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/2, 1. April 2011, I/2-2009/19).
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 01.04.2011 I/2-2009/19 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 01.04.2011 I/2-2009/19 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 01.04.2011 I/2-2009/19
Art. 41 lit. h Ziff. 5 VRP (sGS 951.1) und Art. 51 BauG (sGS 731.1). Der Sondervorteil, der bei der Stromversorgung durch eine Ampereerhöhung entsteht, kann mit einer öffentlich-rechtlichen Abgabe abgegolten werden. Diese kann mit einem festen Betrag pro Ampere bemessen werden. Ist der Abgabepflichtige gestützt auf den Vertrauensschutz mit einer tieferen Abgabe zu belasten, kann offen bleiben, ob die reglementarischen Erschliessungsbeiträge mit dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip vereinbar sind (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/2, 1. April 2011, I/2-2009/19).
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