Art. 12quater SVAG (sGS 711.70). Die Strassenverkehrssteuer wird für bivalent und monovalent gasbetriebene Fahrzeuge im Jahr der ersten Inverkehrsetzung und in den drei folgenden Jahren erlassen, wenn diese Fahrzeuge einen CO2-Ausstoss von nicht mehr als 143 g/km aufweisen. Die Energieeffizienzkategorie hat bei gasbetriebenen Fahrzeugen nach dem Willen des Gesetzgebers keine Bedeutung (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/2, 10. Dezember 2009, I/2-2009/12).
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 10.12.2009 I/2-2009/12 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 10.12.2009 I/2-2009/12 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 10.12.2009 I/2-2009/12
Art. 12quater SVAG (sGS 711.70). Die Strassenverkehrssteuer wird für bivalent und monovalent gasbetriebene Fahrzeuge im Jahr der ersten Inverkehrsetzung und in den drei folgenden Jahren erlassen, wenn diese Fahrzeuge einen CO2-Ausstoss von nicht mehr als 143 g/km aufweisen. Die Energieeffizienzkategorie hat bei gasbetriebenen Fahrzeugen nach dem Willen des Gesetzgebers keine Bedeutung (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/2, 10. Dezember 2009, I/2-2009/12).
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