Art. 41 lit. h Ziff. 5 und Art. 76 lit. a VRP (sGS 951.1). Ansprüche von Privaten gegenüber dem Gemeinwesen, die sich auf einen öffentlich-rechtlichen Vertrag stützen, sind keine Rückerstattungen, die im Rekursverfahren durch die Verwaltungsrekurskommission zu überprüfen wären. Solche Ansprüche sind mit öffentlich-rechtlicher Klage vor der Regierung geltend zu machen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/2, 4. Juli 2007, I/2-2007/3).
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 04.07.2007 I/2-2007/3 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 04.07.2007 I/2-2007/3 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 04.07.2007 I/2-2007/3
Art. 41 lit. h Ziff. 5 und Art. 76 lit. a VRP (sGS 951.1). Ansprüche von Privaten gegenüber dem Gemeinwesen, die sich auf einen öffentlich-rechtlichen Vertrag stützen, sind keine Rückerstattungen, die im Rekursverfahren durch die Verwaltungsrekurskommission zu überprüfen wären. Solche Ansprüche sind mit öffentlich-rechtlicher Klage vor der Regierung geltend zu machen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/2, 4. Juli 2007, I/2-2007/3).
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