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I/2-2006/19

St. Gallen · 2006-12-12 · Deutsch SG

Art. 34 Abs. 3 FSG: Der Entscheid über die Dienst- und Abgabepflicht fällt nicht in die Zuständigkeit des Gemeinderates, sondern der Feuerschutzkommission. Bei einem Entscheid betreffend Umteilung zu den Abgabepflichtigen hat die Feuerschutzkommission den Anspruch auf rechtliches Gehör der Feuerwehrpflichtigen zu wahren (Verwaltungsrekurskommission, 12. Dezember 2006, I/2-2006/19).

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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 12.12.2006 I/2-2006/19 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 12.12.2006 I/2-2006/19 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 12.12.2006 I/2-2006/19

Art. 34 Abs. 3 FSG: Der Entscheid über die Dienst- und Abgabepflicht fällt nicht in die Zuständigkeit des Gemeinderates, sondern der Feuerschutzkommission. Bei einem Entscheid betreffend Umteilung zu den Abgabepflichtigen hat die Feuerschutzkommission den Anspruch auf rechtliches Gehör der Feuerwehrpflichtigen zu wahren (Verwaltungsrekurskommission, 12. Dezember 2006, I/2-2006/19).

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