Art. 18 GSchVG: Bei der Bemessung der Schmutzwassergebühr nach dem Frischwasserverbrauch rechtfertigt sich eine reglementarisch vorgesehene Herabsetzung nur dann, wenn aufgrund der Art der Nutzung des Grundstückes ein überdurchschnittlich hoher Anteil der bezogenen Frischwassermenge nicht in die Kanalisation geleitet wird (Verwaltungsrekurskommission, 27. Juni 2006, I/2-2005/39).
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Art. 18 GSchVG: Bei der Bemessung der Schmutzwassergebühr nach dem Frischwasserverbrauch rechtfertigt sich eine reglementarisch vorgesehene Herabsetzung nur dann, wenn aufgrund der Art der Nutzung des Grundstückes ein überdurchschnittlich hoher Anteil der bezogenen Frischwassermenge nicht in die Kanalisation geleitet wird (Verwaltungsrekurskommission, 27. Juni 2006, I/2-2005/39).
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