Art. 25 Abs. 1 EG zum GSchG i.V.m. Art. 32a Abs. 1 USG: Seit dem 1. Januar 2003 ist eine Bemessung der Kehrichtabfuhrgebühr nach Zahl und Grösse der Wohnungen und Betriebe im Einzugsgebiet des Sammeldienstes nicht mehr zulässig. Die Benützungsgebühr ist entsprechend den bundesrechtlichen Vorgaben nach Art, Menge oder Gewicht der gelieferten Abfälle zu bemessen. Weiterhin zulässig ist eine mengenunabhängige Grundgebühr (Verwaltungsrekurskommission, I/2-2005/38 vom 8. März 2006).
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 08.03.2006 I/2-2005/38 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 08.03.2006 I/2-2005/38 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 08.03.2006 I/2-2005/38
Art. 25 Abs. 1 EG zum GSchG i.V.m. Art. 32a Abs. 1 USG: Seit dem 1. Januar 2003 ist eine Bemessung der Kehrichtabfuhrgebühr nach Zahl und Grösse der Wohnungen und Betriebe im Einzugsgebiet des Sammeldienstes nicht mehr zulässig. Die Benützungsgebühr ist entsprechend den bundesrechtlichen Vorgaben nach Art, Menge oder Gewicht der gelieferten Abfälle zu bemessen. Weiterhin zulässig ist eine mengenunabhängige Grundgebühr (Verwaltungsrekurskommission, I/2-2005/38 vom 8. März 2006).
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