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I/2-2005/35

St. Gallen · 2006-01-11 · Deutsch SG

Art. 229 i.V.m. Art. 197 Abs. 2 Satz 1 StG: Auf ein Revisionsbegehren betreffend eine rechtskräftige Veranlagung der Handänderungssteuer wird nicht eingetreten, wenn der Antragsteller als Revisionsgrund vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können. Art. 242 Abs. 1 Satz 1 StG: Bei der Handänderungssteuer ist ausschliesslich der Erwerber Steuersubjekt. Auch wenn der Veräusserer für die vom Erwerber geschuldete Handänderungssteuer gemäss Art. 242 Abs. 2 StG solidarisch haftet und sich allenfalls gegenüber dem Erwerber zur teilweisen oder sogar zur vollständigen Übernahme der Handänderungssteuer verpflichtet, ist er nicht am Veranlagungsverfahren beteiligt. Die Veranlagung des Veräusserers mit der Handänderungssteuer stellt einen schweren, zur Nichtigkeit der Veranlagung führenden Fehler dar. Die Nichtigkeit der Veranlagung ist ungeachtet des Eintrittes der Rechtskraft, der Bezahlung der Steuerschuld und des Fehlens eines Revisionsgrundes jederzeit von Amtes wegen festzustellen. (Verwaltungsrekurskommission, I/2-2005/35 vom 11. Januar 2006).

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Art. 229 i.V.m. Art. 197 Abs. 2 Satz 1 StG: Auf ein Revisionsbegehren betreffend eine rechtskräftige Veranlagung der Handänderungssteuer wird nicht eingetreten, wenn der Antragsteller als Revisionsgrund vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können. Art. 242 Abs. 1 Satz 1 StG: Bei der Handänderungssteuer ist ausschliesslich der Erwerber Steuersubjekt. Auch wenn der Veräusserer für die vom Erwerber geschuldete Handänderungssteuer gemäss Art. 242 Abs. 2 StG solidarisch haftet und sich allenfalls gegenüber dem Erwerber zur teilweisen oder sogar zur vollständigen Übernahme der Handänderungssteuer verpflichtet, ist er nicht am Veranlagungsverfahren beteiligt. Die Veranlagung des Veräusserers mit der Handänderungssteuer stellt einen schweren, zur Nichtigkeit der Veranlagung führenden Fehler dar. Die Nichtigkeit der Veranlagung ist ungeachtet des Eintrittes der Rechtskraft, der Bezahlung der Steuerschuld und des Fehlens eines Revisionsgrundes jederzeit von Amtes wegen festzustellen. (Verwaltungsrekurskommission, I/2-2005/35 vom 11. Januar 2006).

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