Art. 239 Satz 1, 54, 57 Abs. 1 StG: Für die Bemessung der Grundsteuer ist seit dem 1. Januar 2001 (Revision des StG durch das GGS) nicht mehr in jedem Fall die amtliche Verkehrswertschätzung massgebend. Dem Steuerpflichtigen ist es unbenommen, durch geeignete Mittel darzutun, dass der geschätzte Verkehrswert nicht mehr dem aktuellen Marktwert des Grundstücks zu Beginn der Steuerperiode entspricht (Verwaltungsrekurskommission I/2-2005/20 vom 7. September 2005).
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 07.09.2005 I/2-2005/20 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 07.09.2005 I/2-2005/20 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 07.09.2005 I/2-2005/20
Art. 239 Satz 1, 54, 57 Abs. 1 StG: Für die Bemessung der Grundsteuer ist seit dem 1. Januar 2001 (Revision des StG durch das GGS) nicht mehr in jedem Fall die amtliche Verkehrswertschätzung massgebend. Dem Steuerpflichtigen ist es unbenommen, durch geeignete Mittel darzutun, dass der geschätzte Verkehrswert nicht mehr dem aktuellen Marktwert des Grundstücks zu Beginn der Steuerperiode entspricht (Verwaltungsrekurskommission I/2-2005/20 vom 7. September 2005).
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