Art. 41 lit. f Ziff. 4 und Art. 40 VRP: Abgabeverfügungen einer unteren Gemeindebehörde können nicht direkt mit Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission angefochten werden. Vorgängig ist in der Gemeinde das Rechtsmittelverfahren durchzuführen, damit ein Entscheid der obersten Gemeindebehörde vorliegt (vgl. GVP 2003 Nr. 65 bezüglich öffentlich-rechtlicher Anstalten).(Verwaltungsrekurskommission, 18. August 2004, I/2-2004/20)
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 18.08.2004 I/2-2004/20 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 18.08.2004 I/2-2004/20 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 18.08.2004 I/2-2004/20
Art. 41 lit. f Ziff. 4 und Art. 40 VRP: Abgabeverfügungen einer unteren Gemeindebehörde können nicht direkt mit Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission angefochten werden. Vorgängig ist in der Gemeinde das Rechtsmittelverfahren durchzuführen, damit ein Entscheid der obersten Gemeindebehörde vorliegt (vgl. GVP 2003 Nr. 65 bezüglich öffentlich-rechtlicher Anstalten).(Verwaltungsrekurskommission, 18. August 2004, I/2-2004/20)
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