Grundstückgewinn, Art. 12 Abs. 1 StHG. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für Beginn und Ende der "angemessenen Frist" auf die jeweiligen Tagebucheinträge im Grundbuch abzustellen. Massgeblich sind demnach die Zeitpunkte der durch die Grundbucheinträge bewirkten Eigentumsübergänge der Grundstücke gemäss Art. 656 Abs. 1 ZGB. Raum für eine vom Zivilrecht abweichende Betrachtungsweise besteht nicht. Da die Ersatzliegenschaft vor dem Verkauf des bisherigen Eigenheims erworben wurde, liegt eine sogenannte vorgängige Ersatzbeschaffung vor. Dafür besteht eine einjährige Verwirkungsfrist, welche nicht eingehalten wurde. Da es sich dabei um eine Verwirkungsfrist handelt, ist die einjährige Frist keiner Erstreckung zugänglich. Der Umstand, dass das Haus auf dem Ersatzgrundstück erst noch gebaut werden musste, ändert nichts an der Rechtslage, die sich einzig und allein am zivilrechtlichen Eigentumsübergang der Grundstücke orientiert. (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 4. Juli 2024, I/1-2023/226). Gegen diesen Entscheid wurde beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde mit Entscheid vom 30. September 2024 abgeschrieben (B 2024/152).
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 04.07.2024 I/1-2023/226 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 04.07.2024 I/1-2023/226 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 04.07.2024 I/1-2023/226
Grundstückgewinn, Art. 12 Abs. 1 StHG. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für Beginn und Ende der "angemessenen Frist" auf die jeweiligen Tagebucheinträge im Grundbuch abzustellen. Massgeblich sind demnach die Zeitpunkte der durch die Grundbucheinträge bewirkten Eigentumsübergänge der Grundstücke gemäss Art. 656 Abs. 1 ZGB. Raum für eine vom Zivilrecht abweichende Betrachtungsweise besteht nicht. Da die Ersatzliegenschaft vor dem Verkauf des bisherigen Eigenheims erworben wurde, liegt eine sogenannte vorgängige Ersatzbeschaffung vor. Dafür besteht eine einjährige Verwirkungsfrist, welche nicht eingehalten wurde. Da es sich dabei um eine Verwirkungsfrist handelt, ist die einjährige Frist keiner Erstreckung zugänglich. Der Umstand, dass das Haus auf dem Ersatzgrundstück erst noch gebaut werden musste, ändert nichts an der Rechtslage, die sich einzig und allein am zivilrechtlichen Eigentumsübergang der Grundstücke orientiert. (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 4. Juli 2024, I/1-2023/226). Gegen diesen Entscheid wurde beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde mit Entscheid vom 30. September 2024 abgeschrieben (B 2024/152).
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