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I/1-2022/68

St. Gallen · 2005-04-13 · Deutsch SG

Grundstückgewinn, Erwerbspreis. Teile des Grundstücks wurden im Jahr 2003 infolge Aufgabe der landwirtschaftlichen Tätigkeit ins Privatvermögen überführt. Gemäss Veranlagungsberechnung 2003 vom 13. April 2005 betrug der mit den übrigen Einkünften des Jahres 2003 besteuerte Liquidations-gewinn Fr. 38'770.–. Im Jahr 2006 wurde der Rest der Liegenschaft ins Privatvermögen überführt. Der Liquidationsgewinn (Differenz zwischen Buchwert und aktuellem Verkehrswert) von Fr. 362'000.– unterlag mit den übrigen Einkünften des Jahres 2006 der Einkommensbesteuerung. Einkommens-steuerrechtlich schied das Grundstück somit zum Wert von Fr. 400'770.– aus dem Geschäftsvermö-gen aus. Dieser sogenannte Entnahmewert entsprach dem Erwerbspreis, der gemäss Art. 136 Abs. 1 StG für die Berechnung der Anlagekosten zur Anwendung gelangt. Da es in der Folge zu zwei Han-dänderungen mit Steueraufschub kam (Erbgang im Jahr 2010 und Schenkung im Jahr 2011), ist die Entnahme aus dem Geschäftsvermögen als letzte Veräusserung im Sinn von Art. 136 Abs. 4 StG zu werten. Der massgebende Erwerb liegt somit nicht mehr als zwanzig Jahre zurück, weshalb die Wahl nach Art. 139 Abs. 3 StG ausser Betracht fällt (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 3. April 2023, I/1-2022/68). Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben (Verfahren B 2023/92).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 03.04.2023 I/1-2022/68 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 03.04.2023 I/1-2022/68 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 03.04.2023 I/1-2022/68

Grundstückgewinn, Erwerbspreis. Teile des Grundstücks wurden im Jahr 2003 infolge Aufgabe der landwirtschaftlichen Tätigkeit ins Privatvermögen überführt. Gemäss Veranlagungsberechnung 2003 vom 13. April 2005 betrug der mit den übrigen Einkünften des Jahres 2003 besteuerte Liquidations-gewinn Fr. 38'770.–. Im Jahr 2006 wurde der Rest der Liegenschaft ins Privatvermögen überführt. Der Liquidationsgewinn (Differenz zwischen Buchwert und aktuellem Verkehrswert) von Fr. 362'000.– unterlag mit den übrigen Einkünften des Jahres 2006 der Einkommensbesteuerung. Einkommens-steuerrechtlich schied das Grundstück somit zum Wert von Fr. 400'770.– aus dem Geschäftsvermö-gen aus. Dieser sogenannte Entnahmewert entsprach dem Erwerbspreis, der gemäss Art. 136 Abs. 1 StG für die Berechnung der Anlagekosten zur Anwendung gelangt. Da es in der Folge zu zwei Han-dänderungen mit Steueraufschub kam (Erbgang im Jahr 2010 und Schenkung im Jahr 2011), ist die Entnahme aus dem Geschäftsvermögen als letzte Veräusserung im Sinn von Art. 136 Abs. 4 StG zu werten. Der massgebende Erwerb liegt somit nicht mehr als zwanzig Jahre zurück, weshalb die Wahl nach Art. 139 Abs. 3 StG ausser Betracht fällt (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 3. April 2023, I/1-2022/68). Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben (Verfahren B 2023/92).

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