Art. 130 Abs. 1, Art. 132 Abs. 1 lit. f, Art. 134, Art. 137 Abs. 1 und 2 StG (sGS 811.1), Art. 12 Abs. 3 lit. e StHG (SR 642.14). Nach der absoluten Methode (Abschöpfungsmethode) wird der Steueraufschub nur für denjenigen Teil des Grundstückgewinns gewährt, der nach der Wiederverwendung der Anlagekosten des veräusserten Objekts (und allfälliger Drittleistungen) zusätzlich in den Erwerb des Ersatzobjekts investiert wird. Sind die Reinvestitionskosten gleich hoch wie die Anlagekosten des ersetzen Objekts oder liegen sie darunter, sind die Voraussetzungen für einen Steueraufschub nicht erfüllt. Der nicht wieder investierte Gewinn wird sofort besteuert (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 18. Februar 2022, I/1-2021/49).
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 18.02.2022 I/1-2021/49 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 18.02.2022 I/1-2021/49 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 18.02.2022 I/1-2021/49
Art. 130 Abs. 1, Art. 132 Abs. 1 lit. f, Art. 134, Art. 137 Abs. 1 und 2 StG (sGS 811.1), Art. 12 Abs. 3 lit. e StHG (SR 642.14). Nach der absoluten Methode (Abschöpfungsmethode) wird der Steueraufschub nur für denjenigen Teil des Grundstückgewinns gewährt, der nach der Wiederverwendung der Anlagekosten des veräusserten Objekts (und allfälliger Drittleistungen) zusätzlich in den Erwerb des Ersatzobjekts investiert wird. Sind die Reinvestitionskosten gleich hoch wie die Anlagekosten des ersetzen Objekts oder liegen sie darunter, sind die Voraussetzungen für einen Steueraufschub nicht erfüllt. Der nicht wieder investierte Gewinn wird sofort besteuert (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 18. Februar 2022, I/1-2021/49).
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