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I/1-2021/32 und 33

St. Gallen · 2021-09-23 · Deutsch SG

Art. 177, Art. 180 Abs. 2 StG (sGS 811.1), Art. 130 Abs. 2, Art. 132 Abs. 3 DBG (SR 642.11). Die Vorinstanz hat die Steuerfaktoren zu Recht ermessensweise festgelegt, weil der Steuerpflichtige trotz Mahnung, Busse wegen Verfahrenspflichtverletzung und Androhung der Ermessensveranlagung die Steuererklärung nicht eingereicht hatte. Die erhobene Einsprache, in erstmals zur Veranlagung Stellung genommen, kein bezifferter Antrag gestellt und keine stichhaltige Begründung oder Beweise für die offensichtliche Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung genannt wurden, genügte den erhöhten formellen Anforderungen an die Einsprache im Verfahren der Ermessenveranlagung nicht. Die Vorinstanz ist deshalb auf die Einsprache zu Recht nicht eingetreten (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 23. September 2021, I/1-2021/32, 33).

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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 23.09.2021 I/1-2021/32 und 33 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 23.09.2021 I/1-2021/32 und 33 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 23.09.2021 I/1-2021/32 und 33

Art. 177, Art. 180 Abs. 2 StG (sGS 811.1), Art. 130 Abs. 2, Art. 132 Abs. 3 DBG (SR 642.11). Die Vorinstanz hat die Steuerfaktoren zu Recht ermessensweise festgelegt, weil der Steuerpflichtige trotz Mahnung, Busse wegen Verfahrenspflichtverletzung und Androhung der Ermessensveranlagung die Steuererklärung nicht eingereicht hatte. Die erhobene Einsprache, in erstmals zur Veranlagung Stellung genommen, kein bezifferter Antrag gestellt und keine stichhaltige Begründung oder Beweise für die offensichtliche Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung genannt wurden, genügte den erhöhten formellen Anforderungen an die Einsprache im Verfahren der Ermessenveranlagung nicht. Die Vorinstanz ist deshalb auf die Einsprache zu Recht nicht eingetreten (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 23. September 2021, I/1-2021/32, 33).

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