Art. 130 Abs. 1, Art. 134, Art. 137 Abs. 1 und 2 StG (sGS 811.1). Eigenarbeiten an einem privaten Grundstück gelten als wertvermehrende Aufwendungen und dementsprechend als Anlagekosten, wenn sie die Beschaffenheit des Grundstücks dauernd verbessern, mit ihnen also ein Mehrwert geschaffen wird. Voraussetzung für die Anrechnung solcher Anlagekosten ist, dass die geschaffenen Mehrwerte mit der Einkommenssteuer erfasst wurden oder werden. Das Erstellen von Räumen mit Lichteinfall im Untergeschoss, wo vorher Öltanks waren, ist durchaus vergleichbar mit dem Einbau von Zimmern im Estrich, in beiden Fällen wird ein Mehrwert geschaffen. Die entsprechenden Eigenleistungen sind deshalb bei der Grundstückgewinnsteuer als wertvermehrende Aufwendungen anzurechnen. Daran ändert nichts, dass die Materialkosten für den Umbau im Erstellungsjahr als Liegenschaftsunterhaltskosten vom damaligen Einkommen abgezogen wurden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 9. Dezember 2021, I/1-2021/3).
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 09.12.2021 I/1-2021/3 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 09.12.2021 I/1-2021/3 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 09.12.2021 I/1-2021/3
Art. 130 Abs. 1, Art. 134, Art. 137 Abs. 1 und 2 StG (sGS 811.1). Eigenarbeiten an einem privaten Grundstück gelten als wertvermehrende Aufwendungen und dementsprechend als Anlagekosten, wenn sie die Beschaffenheit des Grundstücks dauernd verbessern, mit ihnen also ein Mehrwert geschaffen wird. Voraussetzung für die Anrechnung solcher Anlagekosten ist, dass die geschaffenen Mehrwerte mit der Einkommenssteuer erfasst wurden oder werden. Das Erstellen von Räumen mit Lichteinfall im Untergeschoss, wo vorher Öltanks waren, ist durchaus vergleichbar mit dem Einbau von Zimmern im Estrich, in beiden Fällen wird ein Mehrwert geschaffen. Die entsprechenden Eigenleistungen sind deshalb bei der Grundstückgewinnsteuer als wertvermehrende Aufwendungen anzurechnen. Daran ändert nichts, dass die Materialkosten für den Umbau im Erstellungsjahr als Liegenschaftsunterhaltskosten vom damaligen Einkommen abgezogen wurden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 9. Dezember 2021, I/1-2021/3).
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