Art. 48 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 StG (sGS 811.1). Die Veranlagungsbehörde liess den Kinderabzug für die Tochter der Rekurrentin für die Steuerperiode 2017 zu Recht nicht zu. Die Tochter wurde nach dem erfolgreichen Abschluss des Bachelorstudiums im Januar 2017 an der Universität exmatrikuliert. Nach einem halbjährigen Praktikum begab sie sich ab der zweiten Jahreshälfte auf Reisen. Das Masterstudium nahm sie erst 2020 auf. Mangels eines spezifisch auf die Ausbildung gerichteten und eine längere Dauer nicht überschreitenden Unterbruchs des Studiums befand sie sich am Stichtag nicht in der Ausbildung, was letztlich zur Nichtgewährung des Kinderabzugs führt (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 18. März 2021, I/1-2020/212).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 18.03.2021 I/1-2020/212 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 18.03.2021 I/1-2020/212 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 18.03.2021 I/1-2020/212
Art. 48 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 StG (sGS 811.1). Die Veranlagungsbehörde liess den Kinderabzug für die Tochter der Rekurrentin für die Steuerperiode 2017 zu Recht nicht zu. Die Tochter wurde nach dem erfolgreichen Abschluss des Bachelorstudiums im Januar 2017 an der Universität exmatrikuliert. Nach einem halbjährigen Praktikum begab sie sich ab der zweiten Jahreshälfte auf Reisen. Das Masterstudium nahm sie erst 2020 auf. Mangels eines spezifisch auf die Ausbildung gerichteten und eine längere Dauer nicht überschreitenden Unterbruchs des Studiums befand sie sich am Stichtag nicht in der Ausbildung, was letztlich zur Nichtgewährung des Kinderabzugs führt (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 18. März 2021, I/1-2020/212).
St.Gallen Verwaltungsrekurskommission Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission San Gallo Verwaltungsrekurskommission Abgaben und öffentliche Dienstpflichten