Art. 183 StG (sGS 811.1), Art. 120 DBG (SR 642.11), Art. StHG (SR 642.14). Die Vorinstanz wies im Hinblick auf die Fusion zweier Gesellschaften in einem Steuerruling (Steuervorbescheid) zusätzlich darauf hin, dass die Gewinnsteuerwerte der absorbierten Schwestergesellschaft seit dem Geschäftsjahr 2010 noch nicht definitiv seien. Dass die Vorinstanz im entsprechenden Schreiben zwei verschiedene Sachverhalte thematisierte war deutlich erkennbar, weshalb kein Verstoss gegen die Verwaltungspraxis der Nichtvermischung von Veranlagungs- und Rulingverfahren ersichtlich ist, und dieses verjährungsunterbrechend wirkte (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 21. Oktober 2021, I/1-2020/211). Gegen diesen Entscheid wurde beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben (B 2021/253).
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 21.10.2021 I/1-2020/211 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 21.10.2021 I/1-2020/211 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 21.10.2021 I/1-2020/211
Art. 183 StG (sGS 811.1), Art. 120 DBG (SR 642.11), Art. StHG (SR 642.14). Die Vorinstanz wies im Hinblick auf die Fusion zweier Gesellschaften in einem Steuerruling (Steuervorbescheid) zusätzlich darauf hin, dass die Gewinnsteuerwerte der absorbierten Schwestergesellschaft seit dem Geschäftsjahr 2010 noch nicht definitiv seien. Dass die Vorinstanz im entsprechenden Schreiben zwei verschiedene Sachverhalte thematisierte war deutlich erkennbar, weshalb kein Verstoss gegen die Verwaltungspraxis der Nichtvermischung von Veranlagungs- und Rulingverfahren ersichtlich ist, und dieses verjährungsunterbrechend wirkte (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 21. Oktober 2021, I/1-2020/211). Gegen diesen Entscheid wurde beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben (B 2021/253).
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