Art. 34 Abs. 1 lit. b StG (sGS 811.1), Art. 7 Abs. 1 StHG (SR 642.14), Art. 21 lit. b DBG (SR 642.11). Der Ehemann war im Steuerjahr 2018 Eigentümer zweier Liegenschaften. Die Steuerbehörde hat zu Recht für beide Liegenschaften, soweit diese nicht vermietet waren, einen Eigenmietwert besteuert. Namentlich standen den Steuerpflichtigen die Wohnung, welche sie gemäss eigenen Angaben nicht mehr genutzt hätten, während der der Steuerperiode zum Gebrauch zur Verfügung. Den geltend gemachten Verkaufsbemühungen fehlt es an der Ernsthaftigkeit (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 26. April 2021, I/1-2020/178, 179). Gegen diesen Entscheid wurde beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde zufolge Rückzugs mit Entscheid vom 8. Juni 2021 abgeschrieben (B 2021/117 und 119)
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 26.04.2021 I/1-2020/178 und 179 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 26.04.2021 I/1-2020/178 und 179 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 26.04.2021 I/1-2020/178 und 179
Art. 34 Abs. 1 lit. b StG (sGS 811.1), Art. 7 Abs. 1 StHG (SR 642.14), Art. 21 lit. b DBG (SR 642.11). Der Ehemann war im Steuerjahr 2018 Eigentümer zweier Liegenschaften. Die Steuerbehörde hat zu Recht für beide Liegenschaften, soweit diese nicht vermietet waren, einen Eigenmietwert besteuert. Namentlich standen den Steuerpflichtigen die Wohnung, welche sie gemäss eigenen Angaben nicht mehr genutzt hätten, während der der Steuerperiode zum Gebrauch zur Verfügung. Den geltend gemachten Verkaufsbemühungen fehlt es an der Ernsthaftigkeit (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 26. April 2021, I/1-2020/178, 179).
Gegen diesen Entscheid wurde beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde zufolge Rückzugs mit Entscheid vom 8. Juni 2021 abgeschrieben (B 2021/117 und 119)
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