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I/1-2020/172, 173

St. Gallen · 2021-03-18 · Deutsch SG

Art. 71, Art. 84 Abs. 1 StG (sGS 811.1), Art. 50, Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG (SR 642.11), Art. 20 Abs. 1 StHG (SR 642.14). Der Geschäftsführer besorgte die effektive Verwaltung der Gesellschaft. Dessen Wohnsitz liegt im Kanton St. Gallen. Insbesondere kein geographischer Schwerpunkt auszumachen. Die Rekurrentin und Beschwerdeführerin unterliegt der unbeschränkten Steuerpflicht im Kanton St. Gallen. Für die geltend gemachten Aufwendungen für Drittleistungen und einen Teil der Fahrzeugkosten wurde der Nachweis der geschäftsmässigen Begründetheit nicht erbracht, weshalb die entsprechenden Beträge zu Recht aufgerechnet wurden. Bei internationalen Geschäfts- und Rechtsbeziehungen gelten besonders strenge Beweiserfordernisse, weil sich die Verhältnisse des ausländischen Leistungsempfängers der Kontrolle durch die inländischen Steuerbehörden entziehen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 18. März 2021, I/1-2020/172, 173).

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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 18.03.2021 I/1-2020/172, 173 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 18.03.2021 I/1-2020/172, 173 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 18.03.2021 I/1-2020/172, 173

Art. 71, Art. 84 Abs. 1 StG (sGS 811.1), Art. 50, Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG (SR 642.11), Art. 20 Abs. 1 StHG (SR 642.14). Der Geschäftsführer besorgte die effektive Verwaltung der Gesellschaft. Dessen Wohnsitz liegt im Kanton St. Gallen. Insbesondere kein geographischer Schwerpunkt auszumachen. Die Rekurrentin und Beschwerdeführerin unterliegt der unbeschränkten Steuerpflicht im Kanton St. Gallen. Für die geltend gemachten Aufwendungen für Drittleistungen und einen Teil der Fahrzeugkosten wurde der Nachweis der geschäftsmässigen Begründetheit nicht erbracht, weshalb die entsprechenden Beträge zu Recht aufgerechnet wurden. Bei internationalen Geschäfts- und Rechtsbeziehungen gelten besonders strenge Beweiserfordernisse, weil sich die Verhältnisse des ausländischen Leistungsempfängers der Kontrolle durch die inländischen Steuerbehörden entziehen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 18. März 2021, I/1-2020/172, 173).

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